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            Sulz a.N.,  TIME \@ "d. MMMM yyyy" 20. April 2020

Allgemeinverfügung der Stadt Sulz am Neckar über die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus / COVID-19

Die Stadt Sulz am Neckar erlässt, ergänzend zur Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2(Corona-Verordnung – CoronaVO) in der jeweiligen Fassung, auf ihrem Hoheitsgebiet aufgrund von § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende

                                                                       Allgemeinverfügung:

§ 1 Mund-Nasen-Bedeckungspflicht
Jedermann/frau hat in der Öffentlichkeit eine Mund-Nasen-Abdeckung zu tragen. Zugelassen ist jede Abdeckung, die geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorien (geeignet sind u. a. selbstgeschneiderte Behelfsmasken, Schals, Tücher, Buffs, etc.).
Die Bedeckungspflicht gilt insbesondere auch für folgende Bereiche:
- Betreten von geöffneten Verkaufsstellen und/oder des Wochenmarkts
- Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs
- Inanspruchnahme / Erbringen von Dienst- oder Handwerkerleistungen
-Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit mindestens einer anderen Person, die nicht der Haushaltsgemeinschaft angehöhrt (insbesondere Arbeitsstätte)

Von der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht wird ausgenommen die Bewegung im baurechtlichen Außenbereich unter freiem Himmel, insbesondere beim Spazieren gehen und beim Sport, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen sichergestellt wird. die Fahrt im eigenen Fahrzeug, soweit keine weitere Person mit im Fahrzeug sitzt, ausgenommen sind Personen des eigenen Hausstands.

 Â§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zu deren Widerruf.

Anwendungshinweise
Auf keinen Fall darf das Tragen eines zertifizierten Mund- und Nasenschutzes oder einer Mund-Nasen-Bedeckung dazu führen, dass Abstandsregeln nicht mehr eingehalten oder Husten- und Niesregeln bzw. die Händehygiene nicht mehr umgesetzt werden.

Für die optimale Wirksamkeit der angeordneten Maßnahme ist es wichtig, dass ein MNS oder die Mund-Nasen-Bedeckung korrekt sitzt (d.h. eng anliegend getragen wird), bei Durchfeuchtung gewechselt wird, und dass während des Tragens keine (auch keine unbewussten) Manipulationen daran vorgenommen werden.

Rechtliche Hinweise
Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt.
Gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Klage in Bezug auf die angeordneten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Begründung:
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Die Stadt Sulz am Neckar ist nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 1 Absatz 6 IfSGZustV für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.

Bei dem Coronavirus COVID-19 / SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG (vermehrungsfähiges Agens - Virus, Bakterium, Pilz, Parasit - oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann). Um eine unkontrollierte Weiterverbreitung des Virus zu verhindern, ist es von hoher Bedeutung, die Infektionsketten zu unterbrechen und die Übertragungswahrscheinlichkeit möglichst gering zu halten.

In den letzten Wochen sind die Fallzahlen für COVID-19 im gesamten Landkreis Rottweil auf insgesamt 430 deutlich gestiegen. Insbesondere zeigten sich vermehrt Meldungen in der Raumschaft Sulz, in den letzten 14 Tagen +103 Infizierte. So sind dem Landratsamt insbesondere in der ersten Aprilwoche zahlreiche Positiv-Meldungen zugegangen, die von dortigen Ärzten getestet wurden. Im Zuge der Ermittlungen zeigte sich dann insbesondere ein Eintrag in einem größeren Betrieb welcher der kritischen Infrastruktur zuzuordnen ist. Hier wurden umgehend Maßnahmen angeordnet. Zusätzlich ergaben sich in einzelnen Firmen Einträge; teilweise sind diese auch bereits geschlossen.

Im weiteren Verlauf zeigten sich auch Einträge in Pflegeheimen. Besonders betroffen war insbesondere ein einzelnes Pflegeheim. Vorsorglich wurde das komplette Pflegeheim unter „Quarantäne“ gesetzt.

Im Zuge der Recherchen/Ermittlungen des Landratsamts hatten sich auch in einem weiteren Heim in Sulz drei positive Befunde ergeben, so dass hier auch in einem Teilbereich alle Bewohner und Personal getestet wurden. Hier ergaben sich erfreulicherweise keine weiteren positiven COVID-Fälle.

Im Zuge der Ermittlungen ergaben sich zahlreiche persönliche Verflechtungen sowohl im familiären Umfeld als auch zwischen Betrieben und Heimen. Durch die erhöhte Rate von COVID-positiven Menschen in der Raumschaft Sulz ist zu erwarten, dass überall dort wo Menschen zusammen sind/sein müssen, hier weiter die Infektionsketten nicht mehr sicher unterbrochen werden können. Bei weiter steigenden, örtlich begrenzten Infektionen, war zu prüfen, ob aus epidemiologischen Gründen in betroffenen Ortschaften das Instrument der Ausgangssperre eingesetzt wird.

Nach näherer Prüfung war festzustellen, dass sich die betreffenden Personen über das gesamte Stadtgebiet, ja sogar über die Raumschaft des nördlichen Landkreises, des Zollernalbkreises und des Landkreises Freudenstadt verteilen. Ebenso verhält es sich mit den Kontakten dieser Personenkreise. Eine lokale Fallhäufung mit enger örtlicher Begrenzung, wie z. B. in Blumberg, Ortsteil Riedböhringen, ist nicht festzustellen. Eine lokale Ausgangssperre würde daher nicht den Zweck der Unterbrechung der Infektionsketten sicherstellen.

Als Maßnahme wurde daher eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht geprüft. Das Robert Koch Institut gibt hierzu (Stand 14.04.20) folgende Auskunft:

Durch einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder bei der gegenwärtigen Knappheit eine textile Barriere im Sinne eines MNS (sogenannte community mask oder Mund-Nasen-Bedeckung) können Tröpfchen, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Hingegen gibt es keine hinreichenden Belege dafür, dass ein MNS oder eine Mund-Nasen-Bedeckung einen selbst vor einer Ansteckung durch andere schützt (Eigenschutz). Es ist zu vermuten, dass auch Mund-Nasen-Bedeckungen das Risiko verringern können, andere anzustecken, weil sie die Geschwindigkeit der Tröpfchen, die durch Husten, Niesen oder Sprechen entstehen, reduzieren können. Eine solche Schutzwirkung ist bisher nicht wissenschaftlich belegt (siehe auch die Hinweise des BfArM).

Bei Personen, die an einer akuten respiratorischen Infektion erkrankt sind, kann das Tragen eines MNS oder einer Mund-Nasen-Bedeckung durch diese Person dazu beitragen, das Risiko einer Ansteckung anderer Personen zu verringern.

Nicht jeder, der mit SARS-CoV-2 infiziert ist, bemerkt das auch. In der Regel sind Betroffene bereits mit sehr leichten Symptomen ansteckend. Manche Infizierte erkranken gar nicht (asymptomatische Infektion), könnten den Erreger aber trotzdem ausscheiden. In diesen Fällen könnte das vorsorgliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dazu beitragen, das Übertragungsrisiko zu vermindern. Deshalb könnte das Tragen Mund-Nasen-Bedeckung durch Personen, die öffentliche Räume betreten, in denen der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, z.B. ÖPNV, Lebensmittelgeschäften oder auch ggf. am Arbeitsplatz, dazu beitragen, die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen. Darüber hinaus könnten Mund-Nasen-Bedeckungen das Bewusstsein für „physical distancing“ und gesundheitsbewusstes Verhalten unterstützen.

Die Ortspolizeibehörde kommt daher zum Ergebnis, dass die Maßnahmen geeignet sind, den hiermit verbundenen Zweck –Infektionsschutz gegen COVID-19- zu erreichen, und auch erforderlich, da kein milderes geeignetes Mittel ersichtlich ist, das denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielt.

Aus den genannten Gründen sowie der ungleich höheren Wahrscheinlichkeit einer unkontrollierten Ausbreitung, ist die hiermit ausgesprochene Mund-Nasen-Bedeckungspflicht zum Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich. Diese Gefahren können mit milderen Mitteln nicht zuverlässig abgewehrt werden.

Angesichts der vorgenannten, hochrangigen zu schützenden Rechtsgüter entspricht diese Verfügung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen und des Lebens und der Gesundheit der gesamten Bevölkerung wiegt im Rahmen einer Güterabwägung schwerer als das Interesse jedes Einzelnen an einem uneingeschränkten Aufenthalt im öffentlichen Raum. Die unkontrollierte und nicht mehr nachverfolgbare weitere Verbreitung des Coronavirus stellt eine intensive Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung dar. Die durch das Verbot möglichen Beeinträchtigung wiegt dagegen weniger schwer und ist jedem Einzelnen zumutbar.

Diese Allgemeinverfügung wird am 17.04.2020 per ortsüblicher Bekanntgabe bekanntgemacht. Sie tritt unverzüglich in Kraft (§ 41 Satz 4 LVwVfG).

Rechtsbehelf
Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Sulz a. N., Obere Hauptstraße 2, 72172 Sulz a. N. einzulegen.

Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 28 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG).

Gerd Hieber
Bürgermeister

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